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17.07.2013

Förderrichtlinen zur Beseitigung von Hochwasserschäden

Gemäß den aktuellen Förderrichtlinien, die der Sächsische Landtag am 12.07.2013 beschlossen hat, können Sportvereine bei der Beseitigung von Hochwasserschäden mit einer 90%igen Förderungen rechnen.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Hochwasser 2013 sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Für Sportverein besteht eine Bagatellgrenze von 2.000 Euro.

Zuwendungsempfänger sind kommunale und nicht- kommunale Träger, u.a. Sportvereine.

Der Zuwendungszweck ist die Schadensbeseitigung sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur. Als Schaden gelten keine Ereignisse, die durch menschliches Versagen verursacht worden sind.

Mit einer Schadensbeseitigung kann ab sofort begonnen werden. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert bzw. vermieden werden. Für Gegenstände wird bei der Schadensberechnung der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt.

Als zuwendungsfähige Schäden gelten Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung von Anlagen, Gebäuden etc. aufgewendet werden müssen unter Berücksichtung aktueller Vorschriften für eine gleichwertige Konstruktion.

Dazu zählen:

  • Rückbau, Beräumung und Sicherung, Wiederherstellung der baulichen Anlagen

  • Wiederherstellung der baulichen Außenanlagen

  • Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahme durch Dritte

Nicht zuwendungsfähig sind mittelbare Schäden:

  • Umsatzausfälle

  • Kosten für Gestaltungsmaßnahmen (Bepflanzung, Pflasterungen), die über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehen

  • Vergrößerungen, Erweiterungen, sonstige Verbesserungen

Zuwendungsverfahren:

Betroffene Gemeinden melden jeweilige Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich der Maßnahmen nicht- kommunaler Träger (Sportvereine) unter Verwendung der vorgedruckten Meldeformulare an den zuständigen Landkreis.

Alle Sportvereine, die Sportanlagen über einen Nutzungsvertrag von den Kommunen übernommen haben, sollten den Meldebogen bei den entsprechenden Gemeinden einreichen. Sportvereine, die Eigentümer von Sportstätten sind, können den Meldebogen direkt bei der Landesdirektion Sachsen einreichen.

Die Meldungen müssen bis zum 31. Juli 2013 an die Landesdirektion Sachsen erfolgen. Dieser Termin gilt als Ausschlusskriterium und ist demzufolge unbedingt einzuhalten.

Der Maßnahmeplan wird von Landesdirektion Sachsen hinsichtlich Schadenskausalität, Schadenshöhe, Schlüssigkeit, Notwendigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie die Kostenschätzung und Prioritätensetzung beurteilt. Die Beurteilung wird dem Antragsteller bis zum 20. September 2013 schriftlich mitgeteilt.

Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbau Bank.

Zusammenfassende Erläuterungen zum Verfahren (wie auch im SachsenSport 7/8 veröffentlicht)

1.  Sportvereine sollten den Meldebogen ausfüllen und an die Kommune senden. Das betrifft auch Vereine, die Eigentümer oder Erbbaupächter sind:  Meldebogen 

2.  Hinweise zum Ausfüllen

3.  Bei Maßnahmen, die über 25.000 € teuer sein könnten, wäre eine Kostenermittlung eines Planers oder    Gutachters notwendig. Dies könnte notfalls auch nachgereicht werden.

4.  Einrichtungsgegenstände und Großsportgeräte sind ebenfalls unter 2. im Meldebogen zu benennen. Dazu können auch Anlagen zum Meldebogen verwendet und beigefügt werden. Dies stellt noch keine Bezuschussung im Sinne der Förderrichtlinie dar.

5.  Eine Nichterfassung wird zum Ausschluss führen. Abgabefrist 31.7.13!!! 

6.  Die Erfassung stellt keinen Antrag zum Zuwendungsbescheid dar. Dieser wird erst erarbeitet, wenn die Maßnahme auf dem Maßnahmeplan bestätigt worden ist. Zeitpunkt: 20.9.13

 

aktuelle Pressemitteilung des Landessportbundes Sachsen e.V.

Homepage Landessportbund Sachsen e.V.

Landesdirektion Sachsen

 

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