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Die Umfrage ist beendet. Vielen Dank für Eure Teilnahme. Die Sporttalente werden am 8.5. in Zschopau gekürt und danach veröffentlicht.
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Veranstaltungskalender
14.12.2021

Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis 31. August 2022
Vereinsrechtsinfo

Gute Nachricht für Sportvereine: Die Regelungen des COVID-19-Abhilfegesetzes gehen in die Verlängerung.

Mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz hatte der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Einschränkungen reagiert und Erleichterungen für Vereine geschaffen. Diese Erleichterungen waren zunächst bis zum Ende Jahres 2021 befristet. Jetzt sind diese Regelungen bis zum 31. August 2022 verlängert worden.

Das bedeutet für Vereine und Verbände, dass bis zum 31.08.2022 auf die angeführten gesetzlichen Ausnahmeregelungen auch dann zurückgegriffen werden kann, wenn die eigene Satzung keine Regelungen, z.B. für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung, enthält.

Die Regelungen im Überblick (§5 Vereine und Stiftungen):
1. Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

2. Außerdem können Mitgliederversammlungen weiterhin auch ohne Satzungsgrundlage als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden (mit/ohne vorgezogener Briefwahl).
Leitfaden Digitale Mitgliederversammlung des DOSB

2a. Abweichend von §36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehenes ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitgliedre beteiligt wurden, bis zum vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

4. Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand oder andere Vereinsorgane.

Weitere Informationen sind auf der Beratungsseite des LSB NRW www.vibss.de nachzulesen. Gern kontaktiert auch unsere Vereinsberater.

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