Kreissportbund Erzgebirge e.V. Kreissportbund Erzgebirge auf Facebook

Recht, Steuern und Finanzen

Der Kreissportbund Erzgebirge e.V. mit seiner Vereinsberatung unterstützt Euch Ehrenamtlerinnen und Vorsitzende in unseren Mitgliedsvereinen zu den Themen Vereinsrecht, Finanzarbeit und Vereinsbesteuerung.

Bei Fragen meldet Euch bitte bei unseren Mitarbeitern in der Geschäftsstelle. Gern vereinbaren wir auch ein persönliches Gespräch bei Euch im Verein.

Für die individuelle Suche und Unterstützung empfehlen wir folgende Internetseiten:

VIBSS - Beratungsportal des LSB NRW
Das Portal gibt einen sehr guten Überblick zu den wichtigsten Vorstands- und Vereinsthemen (Recht, Steuern, Personal, Marketing und Sponsoring). Es enthält viele Vorlagen und Musterdokumente, die für euren Verein individuell angepasst werden können.

FAQ Vereinsrecht - Beratungsportal des LSB Sachsen
Die Internetseite gibt einen Überblick zur Vereinsarbeit im Sport. Fragen hierzu beantwortet Euch auch  Verena Wettengel, Justiziarin des Landessportbundes Sachsen.

Vereins- und Vorstandspraxis Stefan Wagner
Unser Referent und Vereinsrechtsexperte Stefan Wagner veröffentlicht aktuelle Neuerungen zum Vereinsrecht und gibt einen Überblick über seine Broschüren der Vereinsberatung.

 

Im Folgenden erhaltet Ihr einen Überblick über aktuelle Themen in der Vereinsarbeit. Diese sind auch regelmäßig Inhalt unserer Schulungen und Weiterbildungen (Infos und Anmeldung hier).

Vereinsrecht

COVID-19-Gesetz

Bis zum 31.08.2022 regelt das §5 Covid-19-Gesetz mit der Fassung ab 28.2.2021 folgende Punkte und Ausnahmen im Vereinsrecht:

  • (1) Automatische Verlängerung der Amtszeit des Vorstands (nur § 26 BGB!) ohne Wahlen
  • (2) die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung  mit/ohne vorgezogener Briefwahl --> Leitfaden Digitale Mitgliederversammlung des DOSB
  • (2a) die Aussetzung der Einberufungspflicht für die Mitgliederversammlung nach § 36 BGB
  • (3) Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung
  • (3a) Anwendbarkeit der Sonderregelungen unter (2) und (3) auch für andere Gremien - Achtung: aber nicht Abs. 1 !

Solltet ihr auch in Zukunft für Eure Vereinsarbeit von diesen Regelungen Gebrauch machen wollen, hilft ab 2022 nur noch eine eigene Satzungsgrundlage.

Datenschutz im Sportverein

Datenschutz ist für viele zu einer Art Unwort des Jahres 2018 geworden. Gerade in Vereinen und kleineren Betrieben war die Verunsicherung im Kontext der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) groß. Zum Stichtag 25. Mai 2018 gelten neue datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Im Folgenden sind allgemeine Informationen, rechtliche Grundsätze, Handlungsempfehlungen sowie Muster und Formulare für eine adäquate Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung mit dem Fokus auf die Vereins- und Jugendarbeit übersichtlich zusammengefasst.

Bitte beachtet, dass die zusammengestellten Dokumente und Formulare beispielhaft sind und als Orientierungsrahmen dienen. Jedes Muster bedarf einer individuellen Anpassung auf Grundlage eurer  Bedürfnisse im Verein.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz im Sportverein sind beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten nachzulesen.

 

Handreichungen (ausführlich kommentiert)

Datenschutz im Sportverein - Handlungsinformation des VIBSS (LSB NRW)

Datenschutz in der Jugendarbeit - Handreichung des Landesjugendringes Brandenburg und des Fachverbandes Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Brandenburg e.V.)

 

Checklisten für Sportvereine

Checkliste zur Umsetzung der DSGVO im Verein - Würtembergischer LSB: Stand 2020

Anforderungen an Vereine - Muster Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

 

Mustervorlagen

Textbausteine für Vereinssatzung

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

Einwilligung Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Einwilligung Veröffentlichungvon Mitgliedsdaten

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Mustervorlagen für die Jugendarbeit

Formulierungshilfe Aufragsverarbeitung

Muster Aushang Foto und Filmaufnahmen

Rundfunkgebühren

Rundfunkbeitrag für Vereine. Wer kann sich befreien lassen?

Vereine können nur dann die Befreiung von den Rundfunkgebühren in Anspruch nehmen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. (Fundstelle: Verwaltungsgericht Aachen (VG), Urteil v. 02.06.2020, Az.: 8 K 2249/18)

Der zuständigen Landesrundfunkanstalt ist auf Verlangen die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen ist. Dies gilt für Sportvereine, die keine eigene Betriebsstätte (Geschäftsstelle, Vereinsgaststätte, etc.) haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter*innen beschäftigen.

Beitragsberechnung bei gemeinnützigen Vereinen

Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und staffelt sich nach Satz 2 nach der Anzahl der Beschäftigten. Für jede Betriebsstätte eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins reduziert sich dieser Beitrag auf höchstens ein Drittel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zweck der Einrichtung genutzt werden (Satz 2).

Satzungsgestaltung

Jeder eingetragene Sportverein braucht eine Satzung, die bei der Gründung des Vereins beschlossen wird. Die Satzung ist die grundlegende Verfassung Ihres Vereins und spiegelt die Vereinsziele, den Zweck sowie die Struktur und Organisation der Vereinsarbeit wieder. Ferner wird durch die Satzung die Art und Weise, wie der Verein arbeiten soll, geregelt. Eine Satzung ist damit kein "statisches Gebilde", sondern muss an die Entwicklung des Vereins sowie an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden, so dass der Vorstand handlungsfähig ist.

In der Satzung werden die wenigen Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch zum Vereinsrecht ausführt, festgehalten. Satzungen von Vereinen müssen bestimmte Pflichtinhalte zwingend vorweisen, die das Vereinsrecht in den §§ 21 -79 BGB regelt. Mindestinhalte und Prüfungsmaßstab für die Eintragung einer Satzung im Vereinsregister ist im Wesentlichen  §60 BGB

Die Frage der Gemeinnützigkeit eines Sportvereins wird definiert durch die Abgabenordnung (AO). In Anlage 1 zu §60 AO sind die notwendigen Bestimmungen in der Steuer-Mustersatzung vorgeschrieben.

 

Der LSB NRW hat im Portal VIBBS eine umfangreiche Mustersatzung mit Erläuterungen erarbeitet, die Grundlage für die eigene Satzung sein kann.

Mustersatzung mit Erläuterungen - VIBBS Infopapier (Quelle: LSB NRW)

Wichtig zu beachten! Eine Satzung muss individuell für den eigenen Verein erarbeitet und auf die Gremien und Organe "zugeschnitten" werden.


Darüber hinaus ergeben sich immer wieder neue Regelungen zu einzelnen Satzungsbausteinen aus der aktuellen Rechtsprechung, die ggf. angepasst oder ergänzt werden sollten.

Aktuell sind das Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Politische Neutralität eines Vereins – allgemeine politische Betätigung des Vorstands nicht zulässig
  • Gleichberechtigungsklausel (m/w/d)
  • Maßnahmen des Vereins bei extremistischen, rassistischen Verhalten von Mitgliedern, Mitarbeitern
    (z.B. ÜL) und Amtsinhabern des Vereins (Ausschluss aus dem Verein?)
  • Regelung zum Kinderschutz und zur Prävention sexualisierter Gewalt
  • Haftungsfreistellung für das Ehrenamt
  • Datenschutz


Bei Fragen zu einzelnen Inhalten und Satzungsbausteinen stehen unsere Vereinsberater gern zur  Verfügung. Mit unserer Vereinsberatung unterstützen wir Euch bei der Er- oder Überarbeitung der Vereinssatzung.

Transparenzregister

Seit Anfang des Jahres 2021 erhalten viele Vereine unerwatet Gebührenbescheide für die Führung im Transparenzregister. Wir haben dazu auch schon einige Telefonate geführt und auf unserer Homepage  informiert. 

Leider sind die Informationen, die wir im Dezember 2020 vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) erhalten haben, dass man sich als gemeinnütziger Verein rückwirkend nach Erhalt des Bescheids für das Jahr 2020 befreien lassen kann, nicht mehr aktuell.

Hintergrund zum Transparenzregister:
Seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche das Transparenzregister. Auf diese Weise soll es Kriminellen schwer gemacht werden, Gelder zu verstecken und Eigentumsverhältnisse zu verschleiern. So will es das Geldwäschegesetz.
Auch Sportvereine werden, wie Unternehmen und Stiftungen, im Transparenzregister geführt. Dafür erhebt die zuständige Stelle der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebühren (seit 2020 4,80 EUR zzgl. MwSt. pro Jahr).



Nach Rücksprache mit unserem Vereinsrechtsexperten Stefan Wagner haben wir auf unserer Homepage ein aktualisiertes Merkblatt mit Hinweisen zum Vorgehen der Vereine am 16.02.2021 veröffentlicht.

Merkblatt Transparenzregister, Stand 15.02.2021 (Vereins- & Vorstandspraxis, Stefan Wagner)

Eine Befreiung der Gebühren ist demnach erst ab 2021 möglich und muss wohl jährlich beantragt werden.

Wie geht man vor?
Dazu ist erforderlich, dass sich der Verein zunächst registriert und dann mit seinen Anmeldedaten unter „Anmelden“ einloggt. Unter „Meine Daten“ findet man das Formular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 S.2 GWG“. Dieses bitte ausfüllen und verwenden. Dazu ist erforderlich, die nachfolgenden Nachweisdokumente als Datei vorzubereiten (PDF) und dann hochzuladen.

Anlagen:

  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid)

Finanzen und Steuern

Steuer-Freibeträge (ab 2021)

Übungsleiterfreibetrag nach §3 Nr. 26 EStG steigt ab 2021 von 2.400 EUR auf 3.000 EUR pro Jahr.

Auch die Ehrenamtspauschale erhöht sich auf 840 EUR pro Jahr (bisher 720 EUR).

Darüber hinaus sind nebenberufliche Vergütungen durch gemeinnützige Arbeitgeber bis zu 250 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €.

Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen.

 

 

Spenden

Ab 2021 ist bei Kleinspenden bis 300 EUR (zuvor 200 EUR) ein vereinfachter steuerlicher Spendennachweis zulässig (§ 50 EStDV) . Als Nachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung sind die Vordrucke für steuerbegünstigte Vereine zur Bestätigung von Sach- und Geldzuwendungen über 300 EUR zu finden. Diese können direkt online ausgefüllt werden. Zusätzlich findet ihr hier die beiden Formularvordrucke:

Vordruck Geldzuwendung

Vordruck Sachzuwendung