Kreissportbund
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Nähere Informationen zu:
Satzung und Ordnungen
Satzung des Kreissportbund Erzgebirge e.V.
Der Kreissporttag am 16. September 2022 hat folgende Neufassung der Satzung beschlossen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Kreissportbund Erzgebirge e.V. (KSB ERZ), ist die freiwillige Vereinigung der Vereine, Sportverbände und sonstige Organisationen im und um den Sport im Erzgebirgskreis.
(2) Der KSB ERZ hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
(3) Der KSG ERZ ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des KSB ERZ beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
§2 Grundsätze und Werte
(1) Der KSB ERZ setzt sich für die Wahrung und Förderung des Sports im Landkreis ein.
(2) Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
(3) Die Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
(4) Der KSB ERZ tritt für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung ein.
(5) Der KSB ERZ bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und tritt für die Integrität und die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(6) Der KSB ERZ achtet die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder und fördert die kameradschaftliche Zusammenarbeit.
(7) Der KSB ERZ handelt in dem Bestreben, dass Doping mit den Grundwerten des Sports unvereinbar ist. Er tritt für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
§3 Zweck
(1) Der Zweck des KSB ERZ ist die Ausübung und Förderung des Sports für Alle, in all seinen Ausprägungen und Formen, die Förderung von Kunst, Kultur und der Jugendhilfe.
(2) Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Koordination der dazu notwendigen Maßnahmen sowie das Eintreten dafür, dass allen Einwohnern im Erzgebirgskreis die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
b) die Vertretung des organisierten Sports in überfachlichen und verbandsübergreifenden Angelegenheiten sowie die Regelung der damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder,
c) die Gewährleistung von Erziehung und Bildung im Rahmen von Kursen, Seminaren und anderen Bildungs- und Weiterbildungs-veranstaltungen für Mitglieder und Mitarbeiter des KSB ERZ;
d) die Entwicklung und Durchführung von präventiven und integrativen Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe, z.B. nationale und internationale Jugendbegegnungen, Freizeitgestaltungen, Ferienfreizeiten und Interessenvertretungen;
e) die Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie Veranstaltungen mit sportlichem Themenbezug wie Auszeichnungen/Ehrungen, ehrenamtliches Engagement, Netzwerk-, Kommissions- und Gremienarbeit im Sport.
§4 Aufgaben
(1) Der KSB ERZ sieht vor allem seine Aufgabe darin, die Mitglieder zu betreuen und das gemeinschaftliche Interesse gegenüber dem Freistaat Sachsen, dem Erzgebirgskreis, den Kommunen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Eine weitere Aufgabe ist die Förderung und Weiterentwicklung des Breiten- und Gesundheitssportes im Kreisgebiet für unterschiedliche Zielgruppen insbesondere Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderung und Familien.
(3) Der KSB ERZ nimmt die gesellschaftspolitische Aufgabe wahr, für die soziale, erzieherische, präventive und integrative Funktion des Sports zu wirken.
(4) Er orientiert sich insbesondere auf:
a) Förderung der Vereinstätigkeit,
b) Koordination von gemeinsam durch die Mitglieder durchzuführende Aufgaben, insbesondere im Kinder- und Jugendsport sowie bei der Förderung sportlicher Talente,
c) Förderung des Umweltbewusstseins im Sport,
d) Beratung der Mitglieder, insbesondere zu Fragen des Vereins- und Sportrechts – soweit rechtlich zulässig;
e) Förderung und Durchführung von eigenen beziehungsweise gemeinsamen Sportveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Kinder- und Jugendsport, Breiten-, Senioren-, Gesundheits- und Behindertensport sowie Sport mit anderen Zielgruppen,
f) Beitrag des Sports zur Entwicklung von Kultur und Bildung,
g) Unterstützung beim Bau und bei der Erhaltung von Sportanlagen,
h) Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliederorganisationen,
i) Mitarbeit bei Grundsatzdokumenten und Beschlüssen, die den Sport im Landkreis tangieren,
j) Vertretung des organisierten Sports in der Öffentlichkeit sowie gegenüber dem Landkreis, den Verbänden, den Behörden und anderen Organisationen und Institutionen,
k) Förderung der sportbegleitenden Aktivitäten, insbesondere im Bereich für Kinder- und Jugendliche durch Angebote der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII),
l) Förderung der Kommissions- und Gremienarbeit im und um den Sport,
m) Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
n) Stärkung des Ehrenamtes und Ehrung von Personen, Gruppen und Vereinen, die sich um den Sport verdient gemacht haben, Einzelheiten regelt die Ehrenordnung,
o) Unterstützung und Nutzung der Sportwissenschaft, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendentwicklung,
p) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sportes,
q) Durchführung des Sports unter Ausschluss wettkampf- bzw. ergebnisverzerrender Mittel (Doping),
r) Abnahme und Prüfung von Sportabzeichen.
(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der KSB ERZ die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium, gleiches gilt bei Kündigungen.
§5 Gemeinnützigkeit
(1) Der KSB ERZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der KSB ERZ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB ERZ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB ERZ.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB ERZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den KSB ERZ keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§6 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des KSB ERZ sind die Satzung und Ordnungen, die er zur satzungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die beschlossenen Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und ergänzen diese.
(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend der Zuständigkeit vom zuständigen Organ mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Sportjugendtag der Sportjugend Erzgebirge beschlossen und bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des KSB ERZ.
(3) Die Satzung, die ergänzenden Ordnungen und die Jugendordnung des KSB ERZ werden über die Homepage des KSB unter www.ksberzgebirge.de bekanntgegeben.
§7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft einzelner Vereine, Sportverbände und Organisationen im KSB ERZ setzt deren Sitz innerhalb des Erzgebirgskreises, deren Gemeinnützigkeit, die Rechtsfähigkeit sowie die ausdrückliche schriftliche Anerkennung der aktuellen Satzung des KSB ERZ voraus.
(2) Im Ausnahmefall können auch Vereine, Verbände und Organisationen mit Sitz außerhalb des Erzgebirgskreises auf Antrag und mit Genehmigung des Hauptausschusses die Mitgliedschaft im KSB ERZ erlangen, soweit alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Der KSB ERZ unterscheidet zwischen:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) fördernden Mitglieder
d) Ehrenmitgliedern.
(4) Ordentliche Mitglieder sind nur gemeinnützige Sportvereine und Organisationen mit Vereinssitz innerhalb der Verwaltungsgrenzen des Erzgebirgskreises (Verbandsgebiet), die ihren Vereinszweck auf die Förderung und das Betreiben des Sports ausgerichtet haben sowie die Grundsätze, Aufgaben und Zwecke des KSB ERZ unterstützen.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind:
a) gemeinnützige Fördervereine,
b) gemeinnützige Verbände mit mindestens einem ordentlichen Mitglied des KSB ERZ z.B. Stadtsport- und Gemeindesportverbände der Kommunen des Erzgebirgskreises und regionale Sportfachverbände (Kreisfachverbände) sowie
c) andere gemeinnützige Organisationen, Interessensvereinigungen und -zusammenschlüsse
innerhalb oder außerhalb des Verbandsgebietes, welche die Satzung des KSB ERZ anerkennen sowie die Aufgaben und Vereinszwecke fördern. Der KSB ERZ kann außerordentliche Mitglieder betreuen und für satzungsgebundene Zwecke innerhalb des Verbandsgebietes Unterstützung leisten.
(6) Fördernde Mitglieder des KSB ERZ können:
a) natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie
b) nichtgemeinnützige Vereine, Verbände und vergleichbare Organisationen
werden, die den Zweck des KSB ERZ fördern, seine Aufgaben unterstützen und diese Satzung des KSB ERZ anerkennen. Sie haben durch ihre Förderfunktion einen besonderen Status im KSB ERZ.
(7) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des KSB ERZ oder des Sports im Verbandsgebiet besonders verdient gemacht haben. Sie können grundsätzlich vom Kreissporttag und zwischen den ordentlichen Kreissporttagen vom Hauptausschuss zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
(8) Ehrenmitglieder, außerordentliche und fördernde Mitglieder sind zu den Kreissporttagen sowie zu den Sitzungen des Hauptausschusses einzuladen und haben dort eine beratende Stimme.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im KSB ERZ wird durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme an den KSB ERZ erworben.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft in den KSB ERZ bzw. die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf und unanfechtbar ist, wird dem Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt.
(4) Weitere Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren regelt die Aufnahmeordnung des KSB ERZ.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im KSB ERZ eines Mitgliedes endet durch:
a) eine schriftliche Austrittserklärung,
b) die Auflösung der Mitgliedsorganisation,
c) den Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem KSB ERZ unter der Maßgabe der Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
(3) Bei der Auflösung ist das Mitglied zur Rückgabe überlassener Vermögenswerte an den KSB ERZ verpflichtet.
§10 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium des KSB ERZ per einfachen Beschluss. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn:
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des KSB ERZ verletzt werden,
b) die rechtlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach dieser Satzung nicht mehr vorliegen,
c) es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KSB ERZ trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(3) Der Beschluss laut Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
(5) Ein erneuter Antrag auf Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Ausschluss möglich. Über den Antrag entscheidet das Präsidium gemäß § 8 Absatz 2.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem KSB ERZ erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, jedoch bestehende Beitragspflichten (Schulden) und sonstige Nachweispflichten während der Mitgliedschaft gegenüber dem KSB ERZ bleiben unberührt.
(7) Eine einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§11 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den KSB ERZ zu leisten. Die Höhe wird in einer auf Vorschlag des Präsidiums vom Kreissporttag und zwischen den ordentlichen Kreissporttagen vom Hauptausschuss zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
(2) Die jeweiligen Einzelheiten der Beitragsarten sowie die Höhe der Beiträge werden in der Beitragsordnung des KSB ERZ geregelt.
(3) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der KSB ERZ einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann grundsätzlich der Kreissporttag und zwischen den ordentlichen Kreissporttagen der Hauptausschuss die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Höhe der Umlage, die als Einmalzahlung zu erbringen ist, darf 25 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§12 Organe
Die Organe des KSB ERZ sind:
a) der Kreissporttag,
b) der Hauptausschuss,
c) der Vorstand nach § 26 BGB,
d) das Präsidium,
e) der Sportjugendtag und
f) der Sportjugend-Vorstand.
§13 Allgemeine Regelungen zu den Gremiensitzungen im KSB ERZ
(1) Die folgenden Regelungen gelten grundsätzlich für die organisatorische Durchführung
a) des Kreissporttages
b) des Hauptausschusses
c) des Präsidiums
d) des Vorstands nach § 26 BGB
e) und der Sportjugendgremien.
sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Mitglieder gefasst. Mitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, können im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen.
(3) Alternativ können die Beschlüsse auch gefasst werden
a) im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder
b) außerhalb einer Sitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform.
Die verschiedenen Formen der Durchführung können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
(4) Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung trifft der jeweilige Leiter oder der Vorsitzende des Gremiums oder das zuständige Einberufungsorgan nach dieser Satzung im eigenen Ermessen. Dabei sind die technischen und organisatorischen Möglichkeiten des Vereins und der Teilnehmer zu berücksichtigen.
(5) Für folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zwingend eine Präsenzversammlung durchzuführen:
a) Zweckänderung
b) Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitglieder eines Gremiums können gegen die Entscheidung nach Abs. (4) innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Einladung zur Durchführung einer virtuellen Versammlung oder einem Umlaufverfahren gegenüber dem Leiter in Textform widersprechen und die Durchführung einer Präsenzversammlung beantragen. Für den Widerspruch ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Eine Versammlung wird in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände durch den Leiter einberufen. Maßgeblich ist die letzte dem Verein bekanntgegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen kann einstimmig beschlossen werden. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die abweichenden Regelungen nach dieser Satzung.
(8) Eine virtuelle Versammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Gremiums zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den KSB ERZ mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
(9) Zur Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens versendet der Leiter die Beschlussvorlagen an die stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail. Die Mitglieder können innerhalb der vom Leiter gesetzten Frist per E-Mail ihre Stimme abgeben.
(10) Die Versammlung wird durch den jeweils satzungsmäßig berufenen Leiter geleitet. Die Versammlung kann einen abweichenden Beschluss fassen.
(11) Eine Versammlung ist stets beschlussfähig und in ihrer Geschäftsführung nicht gehindert unabhängig davon, ob das Gremium vollständig besetzt ist oder ob einzelne Mitglieder an der Teilnahme der Sitzung gehindert sind.
(12) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(13) Die Beschlussfassung erfolgt in Präsenzversammlungen grundsätzlich offen durch Handaufheben, sofern die Versammlung nicht mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließt. Dies gilt auch für Wahlvorgänge.
(14) Der Leiter der Versammlung kann alternativ anordnen, dass
a) die Beschlussfassung während der Versammlung alternativ oder ergänzend auch per E-Mail an eine festgelegte Abstimmungs-E-Mai-Adresse oder
b) mit einem Online-Abstimmungstool erfolgt.
(15) Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll über die wesentlichen Ergebnisse zu führen, dass vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Gremiums erhalten eine Abschrift des Protokolls.
§14 Kreissporttag
(1) Der Kreissporttag ist das höchste Organ des KSB ERZ.
(2) Er findet in der Regel alle vier Jahre im ersten Halbjahr statt. Er wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage (www.ksberzgebirge.de) und durch Einladung in Textform.
(3) Anträge zum Kreissporttag müssen schriftlich mit Begründung, spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Diese werden spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin auf der Internetseite des KSB ERZ veröffentlicht.
(4) Das Stimmrecht wird von den Delegierten wahrgenommen. Hierzu gilt folgende Regelung:
a) die Delegierten der Mitgliedsorganisationen werden durch deren Vorstand nach § 26 BGB bestellt – Voraussetzung ist die Mitgliedschaft innerhalb des delegierenden Vereins, Verbandes oder Organisation,
b) die Delegierten der Mitgliedsorganisationen müssen für die Teilnahme am Kreissporttagt eine schriftliche Vollmacht des Vorstands nach § 26 BGB vorlegen,
c) jeder Delegierte hat nur eine Stimme und sie ist nicht übertragbar,
d) Ehren-, außerordentliche und fördernde Mitglieder haben nur beratende und keine beschließende Stimme.
(5) Der Delegiertenschlüssel umfasst:
a) Mitglieder des Präsidiums des KSB ERZ, die jeweils eine personengebundene Stimme haben,
b) von jedem Mitglied mindestens ein Delegierter,
c) bei Vereinen ab 500 Mitgliedern, jeweils ein weiterer Delegierter,
d) bei Vereinen über 1.000 Mitgliedern, jeweils zwei weitere Delegierte,
e) je ein Delegierter eines außerordentlichen Mitgliedes,
f) bis zu 25 Delegierte der Sportjugend – die Delegierten werden durch den Vorstand der Sportjugend Erzgebirge benannt und sind nicht auf die Delegiertenstimmen der Delegierten unter a) bis e) anzurechnen.
(6) Die Leitung des Kreissporttages erfolgt durch einen Versammlungsleiter, der durch den Vorstand bestimmt wird. Dieser hat zu Beginn festzustellen, ob der Kreissporttag beschlussfähig ist. Er ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
(7) Der Kreissporttag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Der Kreissporttag kann im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschließen.
(8) Darüber hinaus wird vom Versammlungsleiter mindestens ein Protokollführer für die Versammlung bestimmt.
(9) Aufgaben des Kreissporttages:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes über die abgelaufene Wahlperiode sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Rücklagenbildung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Sportjugend und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr,
d) Wahl und Abberufung des Vorstands nach § 26 BGB mit Ausnahme des Geschäftsführers
e) Wahl und Abberufung der bis zu sechs Vertreter aus den stimmberechtigten Mitgliedern für das Präsidium
f) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
(10) Die Beschlüsse und die Ausführungen des Kreissporttages sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern des KSB ERZ, davon einer der Präsident oder ein Vize-Präsident, zu unterzeichnen. Eine Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreissporttages erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Kreissporttag auf der Homepage des KSB ERZ.
(11) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 15 Außerordentlicher Kreissporttag
(1) Ein außerordentlicher Kreissporttag findet unter folgenden Maßgaben statt:
a) wenn es das Interesse der Mitglieder des KSB ERZ erfordert,
b) wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, welche einen außerordentlichen Kreissporttag rechtfertigen, beantragt wird.
(2) Die Einberufung und Durchführung eines außerordentlichen Kreissporttages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des Kreissporttages nach dieser Satzung.
(3) Die für die Einberufung notwendige Frist kann auf Beschluss des Vorstands nach § 26 BGB bis auf zwei Wochen reduziert werden.
§16 Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss obliegen nach der Satzung des KSB ERZ folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Sportjugend,
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Rücklagen des abgelaufenen Geschäftsjahres,
c) Entlastung des Vorstands und Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr,
(2) Der Hauptausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
a) den Mitgliedern des Präsidiums des KSB ERZ,
b) jeweils einem Vorstandsmitglied von jedem ordentlichen und jedem außerordentlichen Mitglied des KSB ERZ,
c) einem Vorstandsmitglied der Sportjugend Erzgebirge,
d) jeweils einen Vertretungsberechtigten der fördernden Mitglieder mit nur beratender Stimme,
e) den Ehrenmitgliedern mit nur beratender Stimme.
(3) Der Hauptausschuss tagt jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres. Soweit im Geschäftsjahr ein ordentlicher Kreissporttag stattfindet, muss keine Hauptausschusssitzung stattfinden.
(4) Die Hauptausschusssitzungen sind mit einer Frist von drei Wochen in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung einem seiner Vize-Präsidenten.
(5) Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Soweit Form und Frist zur Einladung der Hauptausschusssitzung eingehalten sind, ist der Hauptausschuss mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Leitung des Hauptausschusses erfolgt durch einen Versammlungsleiter, der durch den Vorstand bestimmt wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn festzustellen, ob der Hauptausschuss beschlussfähig ist.
(7) Die Beschlüsse und die Ausführungen des Hauptausschusses sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des KSB ERZ zu unterzeichnen. Eine Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreissporttages erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Hauptausschuss auf der Homepage des KSB ERZ.
(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§17 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) den zwei Vize-Präsidenten,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Vorsitzenden der Sportjugend Erzgebirge sowie
e) dem Geschäftsführer des KSB ERZ.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des KSB ERZ. Er hat die gesetzlichen Aufgaben nach § 26 BGB und die Geschäftsführungsangelegenheiten wahrzunehmen, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ des KSB ERZ zugewiesen wurden. Er gibt sich im Rahmen der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Zuweisungen der Geschäftsführungsaufgaben geregelt sind.
(3) Der Vorstand übt im KSB ERZ für sämtliche Beschäftigten die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.
(4) Der KSB ERZ wird, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder einem der zwei Vize-Präsidenten, vertreten.
(5) Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate. Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, im Falle der Verhinderung durch einen Vize-Präsidenten.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für die einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf ein Jahr beschränkt.
(7) Eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist ausdrücklich zulässig.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – ganz gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist und wenn mindestens drei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 18 Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand nach § 26 BGB und
b) bis zu sechs Vertretern aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsvereinen des KSB ERZ.
(2) Das Präsidium ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Bestätigung von Vereinsordnungen, wenn sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
b) Erstellung der endgültigen Tagesordnung für den Kreissporttag,
c) Vorberatung des Haushaltsplanes ohne eigene Entscheidungszuständigkeit,
d) Wahrnehmung von repräsentativen Aufgaben für den KSB ERZ nach Absprache mit dem Vorstand,
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn es – ganz gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
(4) Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Kreissporttages, des Vorstandes und soweit inhaltlich maßgebend, des Hauptausschusses gebunden.
(5) Die Beratungen des Präsidiums finden statt, soweit Bedarf besteht. Der Präsident, im Verhinderungsfalle einer seiner Vize-Präsidenten, beruft die Präsidiumssitzung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einberufung hat in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(6) Über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 19 Sportjugend
(1) Die Sportjugend Erzgebirge (SJ ERZ) ist die Jugendorganisation des KSB ERZ und wird von der Jugend und den Jugendvertretern der Vereine im KSB ERZ gebildet. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Ihr Sitz ist am Ort der Geschäftsstelle des KSB ERZ.
(2) Die Sportjugend ist an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie arbeitet als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die vom Präsidium des KSB ERZ zu bestätigen ist.
(3) Der Sportjugendtag wählt den Vorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder der SJ ERZ für eine Amtszeit von vier Jahren.
(4) Weitere Einzelheiten über die Aufgaben und Zuständigkeiten der SJ ERZ regelt die die Jugendordnung.
§ 20 Kassenprüfung
(1) Der Kreissporttag wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu vier Kassenprüfer, jedoch mindestens zwei, für eine Amtsdauer von vier Jahren.
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grunde, aus, so kann der Hauptausschuss eine andere Person für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfung bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(3) Gewählt werden können nur Personen, die keinem anderweitigen Organ oder Gremium des KSB ERZ angehören.
(4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des KSB ERZ, einschließlich der Jugendkasse. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet und haben insoweit die gesetzlich vorgeschriebene Buchhaltungsverpflichtung des KSB ERZ zu überprüfen.
(5) Insbesondere haben die Kassenprüfer die Aufgabe, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des KSB ERZ hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns, insbesondere unter rechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten, zu prüfen. Dies beinhaltet u. a. auch die Prüfung von einzelnen Vorgängen und Verträgen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch anlassbezogen im Einzelfall ohne Vorankündigung Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen.
(6) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen.
(7) Der Prüfungsbericht ist dem Kreissporttag bzw. zur Tagung des Hauptausschusses vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
(8) Weitere Einzelheiten der Tätigkeit der Kassenprüfer kann eine vom Präsidium des KSB ERZ erlassene Prüfungsordnung regeln
§ 21 Geschäftsstelle
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des KSB ERZ und die Durchführung des Geschäftsbetriebes ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, eine Geschäftsstelle einzurichten und mit hauptamtlich Beschäftigten zu besetzen.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle des KSB ERZ sowie die laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des KSB ERZ werden durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer wahrgenommen. Über die Bestellung, Anstellung, Vertragsgestaltung, Vertragsänderung und Abberufung und Kündigung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der §§ 34, 181 BGB.
(3) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, er kann dabei das Weisungsrecht durch allgemeine Anweisung für alle oder bestimmte Aufgabenkreise auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den KSB ERZ nach innen und außen.
(5) Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 22 Vergütung für die Tätigkeit im KSB ERZ
(1) Mit Ausnahme des Geschäftsführers üben die Organmitglieder und Mitglieder in Ausschüssen/Gremien des KSB ERZ ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die ehrenamtliche Tätigkeit, abweichend von Abs. 1 im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder anderen einschlägigen Vorschriften ausgeübt werden.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den KSB ERZ außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KSB ERZ gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigungen zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KSB ERZ. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Die Entscheidung über eine Vergütung der Tätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung ist der Vorstand zuständig.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KSB ERZ, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.
§ 23 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz
(1) Beauftragte des KSB ERZ und Inhaber von Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den KSB ERZ tätig werden, können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend machen. Dabei handelt es sich um die Erstattung von angefallenen Auslagen wie Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw. und nicht um die Vergütung des zeitlichen Aufwandes.
(2) Der Anspruch von Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
(3) Reisekosten für Reisen im Auftrag des KSB ERZ richten sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. Im Übrigen können vom Präsidium per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(4) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KSB ERZ, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.
§ 24 Ehrungen
(1) Verdienstvolle Vereine und Angehörige der Mitgliedsvereine sowie hervorragende Förderer des Sports können geehrt werden.
(2) Das Vorschlagsverfahren und die Durchführung der Ehrungen regelt die Ehrenordnung des KSB ERZ.
(3) Satzungsregelungen zu den Ehrungen und zu den Ehrenmitgliedern stellen keine Sonderrechtspositionen nach § 35 BGB dar. Die einschlägigen Satzungsregelungen können jederzeit mit satzungsändernder Mehrheit durch den Kreissporttag geändert oder aufgehoben werden.
§ 25 Wirtschaftsführung
(1) Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und nach Beratung im Vorstand und Information des Präsidiums dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Hauptausschuss bzw. dem Kreissporttag zur Bestätigung vorzulegen.
(3) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des KSB ERZ.
§ 26 Wahlen
(1) Wahlen im KSB ERZ erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Wird bei einem Wahlgang nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
(3) Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Eine Wahl kann geheim erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand des KSB ERZ beantragt wird.
(4) Die Wahlen werden
a) grundsätzlich in Einzelwahl durchgeführt
b) die Versammlung kann per einfachen Beschluss auch die Durchführung als Blockwahl beschließen.
(5) Nähere Einzelheiten regelt die Wahlordnung des KSB ERZ.
§ 27 Satzungsänderung, Redaktionsklausel
(1) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zwischen den Jahren, in den kein Kreissporttag stattfindet, kann auch der Hauptausschuss über eine Satzungsänderung beschließen. Der zeitlich danach folgende Kreissporttag ist darüber zu informieren.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung oder Ordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
§ 28 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch das Präsidium beschlossen und geändert wird.
(4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 29 Vereinsordnungen
(1) Der KSB ERZ kann sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen geben.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich das Präsidium zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
b) Finanzordnung;
c) Beitragsordnung;
d) Wahlordnung;
e) Jugendordnung;
f) Ehrenordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des KSB ERZ bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 30 Haftungsbeschränkung
(1) Der KSB ERZ, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des KSB ERZ im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des KSB ERZ oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach § 25 Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den KSB ERZ einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 31 Auflösung des Kreissportbundes
(1) Die Auflösung des KSB ERZ kann nur durch einen eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Kreissporttag beschlossen werden.
(2) Für einen Beschluss zur Auflösung des KSB ERZ ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des KSB ERZ oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des KSB ERZ an den Erzgebirgskreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins, und falls der Kreissporttag nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.
§ 32 Hinweis und Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch den Kreissporttag am 16. September 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des KSB ERZ treten mit Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Ordnungen des Kreissportbund Erzgebirge e.V.
Wahlordnung
01. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung des Kreissporttages bekannt gegeben worden sind.
02. Wahlen sind grundsätzlich in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen (Satzung des KSB ERZ, § 14 (9) d,e, f).
Gewählt werden:
- der Präsidentin / des Präsidenten
- der 2 Vizepräsidenten
- der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters
- bis zu 6 Vertretern aus Mitgliedsvereinen
- bis zu 4 Kassenprüfern
Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Schatzmeisters, der Vereinsvertreter und der Kassenprüfer sind in getrennten Wahlgängen, offen vorzunehmen. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen bzw. Stimmkarten. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Die Vereinsvertreter und die Kassenprüfer können offen im Block gewählt werden, wenn der Kreissporttag dem nicht widerspricht.
03. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen zu leiten, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
04. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
05. Für die Wahlhandlung sind Kandidatenlisten aufzustellen. Die Wahllisten bleiben bis zum Beginn des jeweiligen Wahlganges offen.
06. Jeder Delegierte hat das Recht, Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen, zu den Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Anfragen zu stellen, Einwände vorzubringen, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben.
07. Vor Abschluss der Kandidatenliste sind die Kandidaten zu fragen, ob sie bereit sind, zu kandidieren.
08. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn vor der Abstimmung seine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
09. Vor der Wahl sind die kandidierenden Personen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
10. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister, die Vereinsvertreter und die Kassenprüfer sind gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
11. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Kreissporttag bekannt zu geben und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Beitragsordnung
Der Kreissportbund Erzgebirge e.V. (KSB ERZ) erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Grundlage bildet der §§ 7-11 der Satzung des KSB ERZ.
Die Mitgliedsbeiträge sind ein notwendiger Anteil zur Sicherung der Geschäftstätigkeit des KSB ERZ. Sie bilden gleichzeitig, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, eine notwendige Grundlage zur Erlangung von Fördermitteln.
Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge erfolgt insbesondere für:
1. Aufwendungen der Geschäftsstelle zur langfristigen Sicherung einer wirksamen Vereinsberatung und -betreuung
2. Sicherung der operativen Tätigkeit des KSB ERZ
3. Unterstützung der Vereinsarbeit nach Schwerpunkten (u.a. Kinder- u. Jugendsport, Ehrungen, Vereinsjubiläen, Sondermaßnahmen/ Einzelfallentscheidungen)
4. Förderung und Unterstützung jährlicher sportlicher und sportpolitischer Höhepunkte vor allem im Rahmen des Projektes „Vereinsentwicklung“ (u.a. Kreis- Kinder- und Jugendspiele (seit 2015 Erzgebirgsspiele), Vorschul-, Behinderten- und Seniorensportfeste und breitensportlichen Höhepunkte (z.B. Projekt „Fit & Gesund durch´s Jahr“, Deutsches Sportabzeichen))
Beitragspflichtige Mitglieder des KSB ERZ sind in § 7 (3) der Satzung des KSB ERZ aufgelistet. Ehrenmitglieder sind gemäß § 11 (4) beitragsfrei.
Es werden folgende Mitgliedsbeiträge erhoben:
1. Ordentliche Mitglieder:
Die Höhe des Beitrages an den KSB ERZ von ordentliche Mitglieder (i.d.R. alle Sportvereine) wird jährlich altersabhängig auf der Grundlage der Mitgliederbestandserhebung (Stichtag 01.01.) ermittelt. Die Mitgliederbestandsmeldung ist ausschließlich online über das Vereinsportal des Landessportbundes abzugeben.
Es gelten folgende Beitragssätze:
| ab 2024 |
|
|
Kinder (bis 14 Jahre): | 1,75 € |
Jugendliche (15-18 Jahre) | 1,75 € |
Erwachsene: | 3,50 € |
Liegt die Bestandsmeldung des Vereins bis zum 31.01. des Jahres nicht vor, so werden die Mitgliederzahlen des Vorjahres als Bestandsdaten für das laufende Jahr übernommen. Der Mitgliedsbeitrag wird für diese Vereine auf der Grundlage der Mitgliederzahlen des Vorjahres erhoben.
2. Außerordentliche Mitglieder:
Die Höhe des jährlichen Beitrages an den KSB ERZ von außerordentliche Mitglieder beträgt 20,00 €.
3. Fördernde Mitglieder:
Die Höhe des jährlichen Beitrages an den KSB ERZ von fördernde Mitglieder ist für natürliche Personen ab 66,- € und für juristische Personen ab 133,- € frei wählbar. Dieser Beitrag dient dazu die Arbeit des KSB ERZ zu unterstützen und wird da verwendet, wo er gerade am dringendsten gebraucht wird.
Dieser Fördermitgliedsbeitrag ist keine einmalige Spende.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in einer Summe bis zum 31.03. fällig. Alle Mitglieder erhalten eine Beitragsrechnung. Auf schriftlichen Antrag bis zum 01.03. kann der Beitrag in zwei Raten entrichtet werden.
Bei Aufnahme nach dem 30.06. sind nur die halben Jahresbeträge zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31.03. bzw. bis zu zwei Wochen nach der Neuaufnahme
vom KSB ERZ in Rechnung gestellt bzw. durch das SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Von Sportvereine, die ab 2016 Mitglied im KSB ERZ werden wollen, muss ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegen.
Mitgliedsvereine und Mitglieder, die den Zahlungstermin um zwei Wochen überschritten haben erhalten eine Zahlungserinnerung und nach 4 Wochen erfolgt die 1. Mahnung. Bei Zahlungsverzug von 6 Wochen wird die 2. Mahnung erhoben. Für jede Mahnung wird zusätzlich zum Beitrag eine Gebühr in Höhe von 10,00 € fällig.
Für die Zeit des Zahlungsverzugs werden Beitragsschuldnern rückwirkend keine Leistungen gewährt.
Wegen Beitragsrückstand zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres und Versäumnis der Abgabe der Mitgliederbestandsmeldung kann das Präsidium nach vorheriger zweifacher Mahnung den Ausschluss des Vereins vornehmen.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Die Beitragsordnung wurde zum außerordentlichen Kreissporttag am 27. Oktober 2023 in Thum beschlossen und tritt ab 01.01.2024 in Kraft.